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   LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2009 - L 12 B 30/09 AL ER   

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https://dejure.org/2009,26322
LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2009 - L 12 B 30/09 AL ER (https://dejure.org/2009,26322)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.11.2009 - L 12 B 30/09 AL ER (https://dejure.org/2009,26322)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. November 2009 - L 12 B 30/09 AL ER (https://dejure.org/2009,26322)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Kostenübernahme für die Ausbildung zum Fachinformatiker

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt einer Ausbildung zum Fachinformatiker im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Regelungsanordnung einer Verpflichtung zur Gewährung einer streitigen Ermessensleistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2006 - L 12 AL 202/06

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine bestimmte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2009 - L 12 B 30/09
    Der Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16.10.2006 - L 12 AL 202/06 ER - an.
  • BSG, 12.08.1982 - 11 RA 62/81

    Begriff der 'medizinischen Leistung' zur Rehabilitation - Übernahme von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2009 - L 12 B 30/09
    Sie muss insoweit bei Ablehnung eines bestimmten Ausbildungswunsches konkrete und geeignete Gegenvorschläge machen und den Versicherten insoweit "an die Hand nehmen" (vergl. BSG, Urt. v. 12.08.1982 - 11 RA 62/81- ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2010 - L 12 AL 28/10
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn also etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage ungeachtet der insoweit bestehenden und hier vom Antragsteller betonten Vorgaben des BVerfG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht möglich ist, muss im Wege einer Folgenabwägung entschieden werden, welchem der Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist (vgl. zuletzt Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2009, Az. L 12 B 30/09 AL ER, zitiert nach juris).
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